Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

1. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben für Tiertransporte, insbesondere die TierSchTrV und die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Leistung im Sinne dieser AGB ist die Vermietung der für den Transport von Pferden bzw. Tieren speziell ausgestatteten Fahrzeugen und Anhängern, ggf. mit Dienstleistung einer/s Fahrer/in.

3. Der Begriff „das Pferd“ bzw. „das Tier“ umfasst alle Tiere, die vom Unternehmen transportiert werden sollen.

§ 2 Vergütung

1. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach Transportende in bar, per Sofortüberweisung, Kartenzahlung oder PayPal (Freunde). Wir behalten uns vor, eine Anzahlungsforderung in angemessener Höhe zu stellen.

2. Bei Stornierung innerhalb von 3 Tagen vor Transportbeginn werden 100 % des Transportpreises sowie etwaige Zusatzkosten fällig.

3. Bei Stornierung 4 - 9 Tage vor Transportbeginn fallen 75 % des Transportpreises sowie eventuelle Zusatzkosten an.

4. Bei Stornierung 10 - 21 Tage vor Transportbeginn werden 50 % des vereinbarten Transportpreises sowie eventuelle Zusatzkosten berechnet.

5. Muss ein Transport abgebrochen werden, weil das Tier nicht transportwillig ist, trägt der Auftraggeber alle entstandenen Kosten.

6. Wird mit der Beladung in einen angemessenen Zeitraum nach Bereitstellung des Transports nicht begonnen oder gelingt die Beladung nicht, werden 100 % des Transportpreises sowie etwaige Zusatzkosten fällig.

7. Der Auftragnehmer kann bis 14 Tage vorher zurücktreten; der Auftraggeber kann bis 21 Tage vorher kostenfrei zurücktreten.

8. Der Auftraggeber erstattet alle bis zur Absage entstandenen Aufwendungen, insbesondere Notfall- und Routenplanung sowie gebuchte Maut-, Flug- oder Fährleistungen.

§ 3 Pfandrecht am Transporttier

1. Bei Nichtzahlung der Transportkosten erwirbt der Unternehmer ein Pfandrecht am transportierten Tier.

2. Mit Bestätigung des Auftrags und Verladung des Tieres erkennt der Auftraggeber das Pfandrecht uneingeschränkt an.

3. Die Verwertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.

§ 4 Be- und Entladung

1. Die Be- und Entladung erfolgt durch den Auftraggeber oder einer von ihm/ihr beauftragten Person.

2. Wird der Vorgang vom Unternehmen übernommen, haftet der Auftraggeber für Schäden. Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss

1. Für transportierte Tiere besteht eine Güterschadenhaftpflichtversicherung von 40 SZR pro Kilogramm; die Haftung ist auf diese Summe begrenzt.

2. Jedes transportierte Tier muss haftpflichtversichert sein; der Auftraggeber haftet für Schäden am Fahrzeug, an Hilfsmitteln oder am Personal vollständig. Eine Nachweiskopie der Haftpflichtversicherung muss dem Auftragnehmer unaufgefordert vorgelegt werden.

3. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen infolge fehlerhafter Angaben, Fahrzeugdefekten, Krankheit des Fahrers, Wetter- oder Straßenbedingungen, außer bei nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung.

7. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Tier sich unkontrollierbar verhält oder krankheitsbedingt nicht transportsicher ist; dies gilt auch bei Befolgung besonderer Weisungen.

8. Das Unternehmen haftet nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Equidenpass

1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Übergabe des Equidenpasses und haftet für daraus entstehende Kosten.

3. Der Equidenpass muss bei jedem Transport – außer im Notfall – mitgeführt werden und ist dem Fahrer auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 7 Zustimmungen für das Befahren fremder Grundstücke

1. Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und stellt das Unternehmen von Ansprüchen Dritter frei.

§ 8 Medien

1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Fotos anfertigt und das alleinige uneingeschränkte Urheberrecht an den angefertigten Fotos behält. Des Weiteren erklärt er sich damit einverstanden, dass dem Auftragnehmer, an den angefertigten Fotoaufnahmen, die Rechte am Bild übertragen werden. Er stimmt weiter einer unwiderruflichen und uneingeschränkten, unentgeltlichen, zeitlichen und örtlich unbegrenzten Veröffentlichung sowie dem Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, sowie der Speicherung auf Datenträger und sonstige Speichermedien, zu. Im Falle von Veröffentlichungen stellt der Auftraggeber keine Ansprüche, auch nicht gegen Dritte (z.B. Verlag, Provider, Webmaster). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG).

2. Ein Widerspruch gegen das Anfertigen und die Nutzung von Bildern/Videos auf denen das Transportgut oder Personen abgebildet sind, ist vor Fahrtantritt mitzuteilen.

§ 9 Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

2. Mit Verladung des Tieres erkennt der Halter die AGB an.

3. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorgaben; dies gilt entsprechend bei Vertragslücken.

Der Transportteur behält sich vor, den Transportauftrag an ein anderes Unternehmen zu selben Bedingungen weiterzuvererben.

Zuletzt aktualisiert: 01. Dezember 2025

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